Vereinbarung über die Verkauf von Waren
Einzeln als "Partei" und gemeinsam als "Parteien" bezeichnet.
1. Definitionen und Auslegung
1.1 „Vereinbarung“ bezeichnet die hierin dargelegten Bedingungen.
1.2 „Hardware“ bezeichnet Hardware-Ausrüstungsgegenstände mit Ausnahme von Software.
1.3 „Bestellung“ bezeichnet jede Bestellung, die der Kunde bei SEPURA unter Angabe der Produktanforderungen aufgibt und die von SEPURA genehmigt wird.
1.4 „Produkte“ bezeichnet Software und/oder Hardware.
1.5 „Angebot“ bezeichnet das Angebot, das SEPURA dem Kunden unterbreitet und das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält.
1.6 „Software“ bezeichnet die Objektcode-Version der Software, einschließlich deren Änderungen.
1.7 „Spezifikation“ bezeichnet die technische Spezifikation, wie sie von SEPURA erstellt wurde.
1.8 „Typgenehmigung“ bezeichnet die behördliche Zulassung von Hardware und/oder Software für die Lizenzzertifizierung.
1.9 „Gerät“ bezeichnet das tragbare oder mobile TETRA-Gerät von SEPURA mit Ausnahme der Batterie, des Zubehörs und der Software.
2. Vertragsschluss
2.1 Diese Vereinbarung verkörpert die gesamte rechtliche und vertragliche Beziehung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand und beendet, außer im Falle einer betrügerischen Falschdarstellung durch eine der Parteien und/oder sofern hierin nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen oder verwiesen wird, alle vorherigen Zusicherungen, Vereinbarungen oder Absprachen (schriftlich oder mündlich) in Bezug auf diese Vereinbarung und ihren Gegenstand.
2.2 Für jede Bestellung gelten diese Verkaufsbedingungen, die ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SEPURA nicht geändert oder variiert werden können, und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle anderen Bedingungen, die vom Kunden jederzeit eingereicht werden können.
SEPURA behält sich das Recht vor, jede vom Kunden erhaltene Bestellung abzulehnen.
2.3 Sämtliches beschreibendes Material, das SEPURA dem Kunden zur Verfügung stellt, dient ausschließlich der Unterstützung des Kunden.
Sie ist nicht Bestandteil eines Vertrages und SEPURA ist für deren Inhalt rechtlich nicht verantwortlich.
Der Kunde erkennt an, dass er für die Auswahl der Produkte verantwortlich ist, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen, auch wenn sie mit anderen Geräten oder Software kombiniert werden, die nicht von SEPURA geliefert werden.
2.4 Umfasst dieser Vertrag mehr als einen Auftrag, so gilt jeder Auftrag als gesonderter Vertrag, sofern nicht anders angegeben.
3. Laufzeit und Gültigkeit
3.1 Diese Vereinbarung besteht für 2 (zwei) Jahre und endet danach automatisch, sofern sie nicht durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien verlängert wird.
3.2 Sofern nicht anders angegeben, ist ein Angebot 30 (dreißig) Tage ab dem Datum gültig.
3.3 Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen dieser Vereinbarung und den Bedingungen des Angebots hat das Angebot im Umfang eines solchen Widerspruchs Vorrang.
4. Änderung des Bestellvorgangs und Stornierung von Bestellungen
4.1 Der Kunde gibt Bestellungen ab, indem er eine vollständige und ordnungsgemäß unterschriebene Bestellung an SEPURA sendet, die SEPURA dann annehmen oder ablehnen kann.
Ungeachtet dessen wird SEPURA alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um jede ordnungsgemäß erteilte und von ihr angenommene Bestellung auszuführen, und wird eine ordnungsgemäß erteilte Bestellung nicht unangemessen ablehnen
4.2 Die Mitarbeiter und/oder Vertreter von SEPURA sind nicht befugt, Zusicherungen in Bezug auf die Produkte abzugeben, es sei denn, sie werden von SEPURA schriftlich bestätigt und von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter von SEPURA unterzeichnet.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er sich nicht auf solche Zusicherungen verlässt, die nicht schriftlich von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter von SEPURA bestätigt wurden.
4.3 SEPURA wird jede korrekt erteilte Bestellung mit allen Mitteln bestätigen, die sie vernünftigerweise für angemessen hält.
4.4 Der Kunde muss der Bestellung ausreichende Informationen beifügen, einschließlich, soweit angemessen und notwendig, Lizenz-, Engineering- oder andere Informationen, die es SEPURA ermöglichen, mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag fortzufahren.
4.5 Jede Partei kann, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte oder Rechtsmittel, diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung kündigen, wenn die andere Partei einen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung begeht und, sofern eine solche Verletzung behoben werden kann, diesen Verstoß nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach dem Datum der schriftlichen Mitteilung, in der die Partei über die Verletzung und die zu ihrer Behebung erforderlichen Maßnahmen informiert wird, behebt.
4.6 Jede Partei kann, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte oder Rechtsmittel, diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung kündigen, wenn die andere Partei ihre Geschäftstätigkeit ganz oder im Wesentlichen einstellt oder einzustellen droht.
4.7 Jede Partei kann, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte oder Rechtsmittel, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung kündigen, wenn ein Ereignis höherer Gewalt eine Partei länger als 90 (neunzig) Tage daran hindert, ihren wesentlichen Verpflichtungen nachzukommen.
4.8 SEPURA behält sich das Recht vor, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne Haftung zu kündigen und/oder auszusetzen, falls der Kunde und/oder ein Mitglied, Direktor, Partner, leitender Angestellter, Angestellter, Vertreter oder Subunternehmer eine Straftat der Korruption oder Bestechung begeht oder beschuldigt wird, die gegen ein Gesetz, eine Regel oder eine Vorschrift verstößt, die das Verhalten einer der Parteien regelt („illegale Handlung“).
4.9 Ungeachtet der vorstehenden Klausel 4.8 wird SEPURA in angemessener und verhältnismäßiger Weise handeln, unter Berücksichtigung von Aspekten wie der Schwere und der Identität der Person, die die rechtswidrige Handlung begeht.
5. Lieferung von Produkten
5.1 SEPURA gibt dem Kunden eine Schätzung der Lieferzeit der Bestellung, und der Kunde erkennt an, dass die Lieferzeit nicht von entscheidender Bedeutung ist.
Der von SEPURA mitgeteilte voraussichtliche Liefertermin ist unverbindlich und nur Richtwerte, es sei denn, für eine bestimmte Bestellung wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
5.2 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW, (Ex Works) Cambridge, England im Sinne der Internationalen Handelskammer (Incoterms) 2020.
5.3 Für den Fall, dass der Kunde andere als die hierin enthaltenen Lieferbedingungen verlangt, kann der Kunde verlangen, dass SEPURA die ihm mitgeteilten Lieferbedingungen in Rechnung stellt. Wenn das Angebot vom Kunden in der vorgeschriebenen Weise angenommen wird, sind das Angebot und die Lieferbedingungen, auf die es sich bezieht, Teil dieser Vereinbarung und ersetzen die hierin enthaltenen Bedingungen im erforderlichen Umfang.
5.4 Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit SEPURA die Bestellung liefern kann. Für den Fall, dass SEPURA nicht in der Lage ist, zu liefern, weil die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden, ist SEPURA berechtigt, die Bestellung oder einen Teil davon ungeachtet der nachstehenden Verpackungspflichten einzulagern und dem Kunden dafür eine angemessene Gebühr in Rechnung zu stellen.
5.5 Eine Teilleistung der Lieferung des Auftrages berechtigt nicht zur Kündigung des Auftrages.
SEPURA unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um eine vollständige Lieferung zu gewährleisten.
6. Zahlungsbedingungen, Preis und Rechnungsstellung
6.1 Der Preis und die Lieferfrist, die für jede Bestellung gelten, entsprechen den Angaben im Angebot.
Jede Änderung des Angebots ist nur gültig, wenn sie zwischen den Parteien vor der Annahme des Auftrags durch SEPURA vereinbart wurde.
6.2 Die Preise verstehen sich netto zuzüglich lokaler Steuern oder ähnlicher Abgaben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Umsatzsteuern, Quellensteuern, Zölle oder andere Gebühren, Abgaben oder Abgaben, die von Zeit zu Zeit auf die Produkte zu zahlen sind.
Solche Gebühren gehen zu Lasten des Kunden.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, 100 % (einhundert Prozent) des Bestellwerts für Bestellungen zu zahlen, deren Wert weniger als 10.000 £ (zehntausend Pfund Sterling) beträgt.
6.4 Für alle Bestellungen mit einem Wert von mehr als 10.000 £ (zehntausend Pfund Sterling) erfolgen alle Zahlungen per unwiderruflichem Akkreditiv (ILOC), First Class Bankgarantie oder Vorauszahlung.
Die ausstellende Bank und der Wortlaut einer ILOC werden von SEPURA nach eigenem Ermessen genehmigt, obwohl eine solche Genehmigung nicht unangemessen verweigert wird.
Die ILOC ist 30 (dreißig) Tage nach Lieferung verhandelbar und hat eine Gültigkeitsdauer von mindestens 72 (zweiundsiebzig) Tagen ab dem voraussichtlichen Lieferdatum für die dadurch gesicherten Produkte.
6.5 Sollte die ILOC oder die Bankgarantie nicht von SEPURA vorgelegt und genehmigt werden, bevor SEPURA die Bestellung(en) annimmt, ist SEPURA berechtigt, einige oder alle Arbeiten an der/den Bestellung(en) auszusetzen, ohne jegliche Haftung, bis die besagte ILOC oder Bankgarantie zur Verfügung gestellt und von SEPURA genehmigt wurde.
7. Typgenehmigung und Interoperabilität
7.1 Der Kunde hat alle Genehmigungen oder Zustimmungen der zuständigen Behörden einzuholen, die für die Einfuhr, den Betrieb oder die Verwendung der Produkte erforderlich sein können.
7.2 Die TETRA-Netze und -Endgeräte werden kontinuierlich weiterentwickelt und modernisiert. Der Kunde nimmt daher zur Kenntnis, dass es keine Garantie dafür gibt, dass die TETRA-Endgeräte von SEPURA mit einem Netz oder Endgeräten eines anderen Herstellers zusammenarbeiten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass diese Interoperabilität vollständig und zu seiner Zufriedenheit getestet wurde. Verlangt der Kunde, dass SEPURA an solchen Interoperabilitätsdemonstrationen teilnimmt, wird SEPURA ein Angebot für diesen Service erstellen.
8. Gewährleistung
8.1 Für alle Nicht-ATEX-Geräte gilt eine Garantie von 36 (sechsunddreißig) Monaten ab dem Datum des Versands durch SEPURA, die auf Mängel aufgrund von Konstruktions-, Verarbeitungs- oder Materialfehlern zurückzuführen sind.
Für alle ATEX-Geräte gilt eine Garantie von 24 (vierundzwanzig) Monaten ab dem Datum des Versands durch SEPURA, die auf Mängel aufgrund von Konstruktions-, Verarbeitungs- oder Materialfehlern zurückzuführen sind.
Für alle andere Hardware, mit Ausnahme von Batterien und Verbrauchsmaterialien, gilt eine Garantie von 12 (zwölf) Monaten ab dem Datum des Versands von SEPURA als frei von Mängeln, die auf fehlerhafte Konstruktion, Verarbeitung oder Materialien zurückzuführen sind.
Für alle Batterien gilt eine Garantie, dass sie nach dem früheren von 12 (zwölf) Monaten oder 500 (fünfhundert) Ladezyklen mindestens 80 % (achtzig Prozent) der ursprünglichen Kapazität behalten, sofern sie mit einem von SEPURA zugelassenen Batterieladegerät geladen werden.
SEPURA wird nach eigenem Ermessen jedes Produkt oder jeden Teil davon, der sich während der jeweiligen Garantiezeit als defekt herausstellt, reparieren oder ersetzen.
Der Kunde ist verpflichtet, allen von SEPURA erteilten angemessenen Weisungen bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen Folge zu leisten.
8.2 Die Garantie gilt nicht, wenn sich ein Teil einer Bestellung als mangelhaft herausstellt, der auf Missbrauch, ungewöhnliche Arbeitsbedingungen, unsachgemäße oder falsche Lagerung, Änderung oder Reparatur der Produkte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SEPURA zurückzuführen ist.
8.3 SEPURA übernimmt keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der Software.
Im Falle von Mängeln an Software, die in einer Bestellung enthalten sind, für die SEPURA im Rahmen dieser Vereinbarung verantwortlich ist, wird SEPURA sich nach besten Kräften bemühen, diese Mängel so schnell wie möglich zu beheben oder nach eigenem Ermessen zu ersetzen.
Der Kunde ist verpflichtet, SEPURA bei der Behebung von Softwaremängeln jede Unterstützung zu gewähren, die SEPURA in angemessener Weise benötigt.
Die Mängelbeseitigung beschränkt sich auf solche Softwaremängel, die die Ausführung des Auftrages oder eines Teils des Auftrages wesentlich beeinträchtigen und die innerhalb eines Zeitraums von 12 (zwölf) Monaten ab Lieferung entdeckt wurden.
8.4 SEPURA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und/oder Zuverlässigkeit der Daten, die vom Global Positioning System („GPS“) des Geräts abgeleitet werden.
Die in der Spezifikation festgelegten GPS-Genauigkeitsstatistiken können nur unter bestimmten Bedingungen erreicht werden, z. B. im freien Raum, bei ausreichender Anzahl sichtbarer Satelliten, Signalpegel über der akzeptablen Helligkeit usw., und daher können ungenaue Daten vom GPS ausgegeben werden, wenn nicht alle relevanten Bedingungen erfüllt sind.
Die Parteien vereinbaren und erkennen an, dass die vom GPS bereitgestellten Daten nur als Referenz dienen.
8.5 Der Kunde darf sich nicht auf Garantien (außer den in diesem Vertrag genannten) oder technischen Aussagen in Bezug auf die Hardware und Software verlassen, die im Rahmen dieses Vertrags zu liefern ist, es sei denn, diese Aussagen wurden schriftlich bestätigt und von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter von SEPURA unterzeichnet und ausdrücklich in diesen Vertrag aufgenommen.
8.6 Die in dieser Vereinbarung dargelegten Garantien schließen alle anderen ausdrücklichen, stillschweigenden, gesetzlichen oder sonstigen Bedingungen und Garantien in Bezug auf die Produkte aus und ersetzen diese.
8.7 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Software nicht in allen möglichen Varianten getestet werden kann und SEPURA dementsprechend keine Gewähr dafür leistet, dass die Software frei von allen Mängeln ist oder dass ihre Nutzung ununterbrochen erfolgt.
Die oben genannten Garantien für die Hardware und Software gelten nicht für den Fall, dass ein Defekt auf Folgendes zurückzuführen ist:
- eine Kombination von Software und/oder Hardware mit Software, Ausrüstung oder Gerät, die dem Kunden nicht von SEPURA geliefert oder schriftlich genehmigt wurde;
- jede Änderung oder Anpassung der Software und/oder der Hardware durch oder im Namen des Kunden, außer durch SEPURA und/oder seine Subunternehmer oder mit seiner ausdrücklichen, vollständig informierten vorherigen Zustimmung;
- Verwendung der Software und/oder der Hardware entgegen den Anweisungen des Herstellers oder Verwendung außerhalb des vorgesehenen Zwecks oder unter ungeeigneten Umgebungsbedingungen und/oder;
- Der Defekt an der Hardware entsteht als Folge von Änderungen oder Eingriffen in die Hardware, die von einer anderen Partei als SEPURA, dem Hersteller oder seinen autorisierten Subunternehmern vorgenommen wurden.
8.9 Ungeachtet anderer Bestimmungen oder Bedingungen dieser Vereinbarung ist die Bereitstellung der in dieser Klausel 8 genannten Rechtsbehelfe durch SEPURA das einzige und vollständige Rechtsmittel des Kunden in Bezug auf die genannte Nichtkonformität oder Mängel.
8,10 kgDer Kunde darf nur Zubehör, Batterien und sonstiges Zubehör an die Geräte liefern, das von SEPURA für die Verwendung mit den Geräten freigegeben wurde.
SEPURA wird die Erteilung der Genehmigung für ein Produkt, das der Kunde zur Verwendung in Verbindung mit den Einheiten liefern möchte, nicht unangemessen verweigern oder verzögern, sofern diese Produkte den einschlägigen Gesetzen, Gesetzen, Regeln und Vorschriften entsprechen und für den jeweiligen Zweck geeignet sind.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Schäden, Fehler, Mängel oder Ähnliches, die an Produkten entstehen, die sich aus der Verbindung mit nicht zugelassenen Produkten ergeben, möglicherweise nicht von der Garantie von SEPURA abgedeckt sind.
9. Geistiges Eigentum
9.1 Alle Rechte an geistigem Eigentum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Recht auf Patente, Urheberrechte, Marken und Designrechte an der Hardware, Software und/oder die im Rahmen und in Verbindung mit dieser Vereinbarung entstehen und erstellt werden, verbleiben bei SEPURA und/oder automatisch und unmittelbar nach ihrer Erstellung bei SEPURA und/oder seinen Lizenzgebern.
9.2 Vorbehaltlich der Ziffern 10 und 11 und der Einhaltung der Softwarelizenz durch den Kunden stellt SEPURA den Kunden im Falle einer Verletzung von zum Zeitpunkt dieses Vertrags veröffentlichten oder erworbenen geistigen Eigentumsrechten Dritter durch die Nutzung oder den Verkauf der Hardware und/oder Software von allen Kosten und Schäden frei, die dem Kunden bei einer Klage wegen einer solchen Verletzung entstehen und/oder für die der Kunde haftet in einer solchen Klage, vorausgesetzt, dass SEPURA nicht haftbar ist, den Kunden zu entschädigen , wenn:
- der Kunde es unterlassen hat, SEPURA (auf Kosten von SEPURA) die Führung eines etwaigen Rechtsstreits und alle Verhandlungen zur Beilegung des Anspruchs zu gestatten, oder
- Der Kunde hat ohne schriftliche Zustimmung von SEPURA jedes Geständnis abgegeben, das SEPURA in Bezug auf eine angebliche Rechtsverletzung nachteilig ist oder sein könnte.
9.3 Der Kunde garantiert, dass Entwürfe oder Anweisungen, die SEPURA vom Kunden zur Verfügung gestellt oder erteilt werden, nicht dazu führen, dass SEPURA bei der Erfüllung der Verpflichtungen von SEPURA gemäß diesem Vertrag geistige Eigentumsrechte Dritter verletzt.
9.4 Vorbehaltlich der Bestimmungen in dieser Klausel übernimmt SEPURA keine Haftung in Bezug auf eine Verletzung oder angebliche Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter.
10. Software-Lizenz
10.1 SEPURA räumt dem Kunden hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software unter Einhaltung dieser Softwarelizenz und/oder zur Unterlizenzierung der dem Kunden von SEPURA im Zusammenhang mit und für den Betrieb der Hardware überlassenen Software ein.
Diese Lizenz darf nicht so ausgelegt, angesehen oder interpretiert werden, dass sie dem Kunden ein Eigentumsrecht an einer Software einräumt.
10.2 Die Software wird dem Kunden im Objektcode zur Verfügung gestellt und SEPURA hat nach bestem Wissen die jeweils aktuelle Version geliefert.
10.3 Der Kunde hat, sofern zwischen dem Kunden und einem Bevollmächtigten von SEPURA nichts anderes schriftlich vereinbart ist, keinen Quellcode (ganz oder teilweise) oder Dokumentationen oder sonstige Materialien, aus denen sich der Quellcode oder ein Teil davon ableiten lässt, zu erhalten.
- Der Kunde darf in Bezug auf die Software oder eine damit verbundene Dokumentation keine der folgenden Handlungen vornehmen: die Software zu kopieren, kopieren zu lassen, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, zu übersetzen, zu modifizieren, zu disassemblieren, ins Internet oder in ein Intranet zu stellen, zu veröffentlichen, zu dekodieren, zu verbessern, anzupassen, zusammenzuführen oder in Quellcode oder eine andere Sprache auf niedriger Ebene zu reduzieren („Verbotene Handlungen“)
- Ungeachtet des Vorstehenden darf der Kunde eine Sicherungskopie der Software und der zugehörigen Dokumentation nur zu Sicherheitszwecken anfertigen.
- Für den Fall, dass SEPURA dem Kunden die Erlaubnis erteilt, eine der verbotenen Handlungen vorzunehmen, muss der Kunde sicherstellen, dass SEPURA als Autor genannt wird und alle Urheberrechtsvermerke oder andere anwendbare und/oder relevante Eigentumszeichen enthält, die SEPURA als Autor/Eigentümer identifizieren.
- Für den Fall, dass die Lizenz infolge eines Verstoßes des Kunden gekündigt wird, verpflichtet sich der Kunde, nicht lizenzierte Software von seinen Geräten zu entfernen und auf seine Kosten Sicherungskopien zurückzugeben oder, falls erforderlich, die Software zu vernichten (soweit solche Sicherungskopien vom Kunden nicht mehr vernünftigerweise benötigt werden), zugehörige Dokumentation und Informationen in Bezug auf die Software.
10.8 Diese Klausel gilt für alle Kopien der Software genauso wie für die Originalkopie.
10.9 Für den Fall, dass der Kunde weitere Ratschläge, Unterstützung oder Informationen benötigt, um eine Interoperabilität zu erreichen, die im Rahmen dieser Vereinbarung nicht gewährleistet ist, sollte sich der Kunde an SEPURA wenden.
Wenn SEPURA dem Kunden solche Informationen zur Verfügung stellt, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass diese Informationen nur zum Zwecke der Herstellung von Interoperabilität verwendet werden.
(Für die Zwecke dieser Klausel hat „Interoperabilität“ die Bedeutung in Abschnitt 50B des Copyright, Designs and Patents Act 1988, wie er durch das Copyright (Computer Programm) aufgenommen wurde.
Regulations 1992).
11. Haftung von Sepura
11.1 SEPURA stellt den Kunden von Schäden an anderen Sachen als der Hard- und Software sowie von Tod oder Körperverletzung frei, soweit diese durch Fahrlässigkeit von SEPURA verursacht wurden, jedoch nicht anderswo, und:
- SEPURA und ihre Versicherer werden unverzüglich über jeden Anspruch informiert und haben die volle Befugnis, alle Ansprüche zu verhandeln und zu regulieren und
- Die Gesamthaftung von SEPURA für Schäden an materiellem Eigentum ist auf 1.000.000 £ für ein einzelnes Ereignis oder eine Reihe von zusammenhängenden Ereignissen in einem Zeitraum von zwölf Monaten beschränkt.
11,2 kgDer Kunde hat SEPURA in gleicher Weise zu entschädigen und eine angemessene Versicherung für Schäden am Eigentum von SEPURA (bis zur gleichen Grenze) sowie Tod und Körperverletzung von Personen zu unterhalten oder abzuschließen, soweit dies durch Fahrlässigkeit des Kunden oder seiner Mitarbeiter oder Auftragnehmer verursacht wurde.
11.3 Mit Ausnahme der Haftung für Tod oder Körperverletzung und unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Klausel 11 schließt SEPURA hiermit jegliche Haftung aus, unabhängig davon, ob diese Haftung im Rahmen oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung, ihrer Fahrlässigkeit, einer Vertragsverletzung, einer gesetzlichen Pflicht oder anderweitig (im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang) in Bezug auf entgangenen Gewinn oder andere wirtschaftliche Verluste entsteht, indirekte Schäden, Folgeschäden, besondere Verluste, Verluste einer Chance, Schäden am Firmenwert und/oder Verlust oder Beschädigung anderer immaterieller Vermögenswerte.
11.4 Unbeschadet etwaiger Verbindlichkeiten von SEPURA, die sich aus den vorstehenden Klauseln 11.1 und 11.3 ergeben können, erklärt sich der Kunde hiermit einverstanden, dass die Gesamthaftung von SEPURA gegenüber dem Kunden im Rahmen oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung nicht höher ist als der Wert einer Bestellung oder eines Teils davon, die in Verzug ist.
11.5 SEPURA haftet nicht für Verluste, Kosten, Ausgaben und/oder Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Verweigerung oder dem Widerruf einer Genehmigung oder Zustimmung in Bezug auf den Import, den Vertrieb, den Weiterverkauf oder den Betrieb der Produkte ergeben.
- Für Einheiten, deren Spezifikation die Funktion Der als „Man Down Alarm“ bekannte Man Down Alarm sollte die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass handlungsunfähige Benutzer von Einheiten erkannt werden.
Obwohl alle Anstrengungen unternommen werden, um die Zuverlässigkeit des Man Down Alarms zu gewährleisten, können SEPURA aufgrund der Art der Technologie und der Einsatzbedingungen nicht garantieren, dass sie unter allen Umständen effektiv funktioniert, und die Parteien sind sich einig, dass die Benutzer ihre Sicherheit nicht dem Man Down Alarm anvertrauen sollten.
SEPURA empfiehlt, dass Benutzer vor der Verwendung überprüfen, ob sie über eine ausreichende Stromversorgung für den Tot-Alarm verfügen.
Der Totmannalarm sollte in keiner Weise als Ersatz für die Einhaltung einer angemessenen Risikobewertung und anderer Sicherheitsverfahren und -praktiken angesehen werden.
Als solches, und speziell in Bezug auf den Man Down Alarm:
11.6.1 Alle Garantien, Bedingungen oder sonstigen Bedingungen, die durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht impliziert sind, werden durch diese Vereinbarung ausgeschlossen.
Zur Vermeidung von Zweifeln darf keine Bedingung hinsichtlich der Eignung für einen bestimmten Zweck oder einer zufriedenstellenden Qualität des Tot-Alarms impliziert werden.
11.6.2 Soweit gesetzlich zulässig, haftet SEPURA nicht für Verluste, die ganz oder teilweise aus einem Ausfall oder Vertrauen auf den Tot-Alarm resultieren, unabhängig davon, ob er durch Fahrlässigkeit von SEPURA oder anderweitig verursacht wurde.
Der Kunde erkennt an und stellt sicher, dass dass Benutzer des Tot-Mann-Alarms erkennen, dass das Gerät bei Bränden und anderen von Natur aus gefährlichen Situationen eingesetzt wird.
Unter diesen Umständen verzichtet der Kunde hiermit auf jegliche Ansprüche, die als Folge solcher Situationen erlitten werden könnten, und stellt sicher, dass die Benutzer darauf verzichten, wenn andernfalls argumentiert werden könnte, dass der Totmannalarm Verletzungen verursacht oder dazu beigetragen hat.
In jedem Fall haftet SEPURA nicht für Handlungen, Unterlassungen, Fahrlässigkeit oder Versäumnisse des Benutzers, seiner Bediensteten, Vertreter oder Mitarbeiter, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Nichteinhaltung angemessener Sicherheitsverfahren und/oder der Anweisungen von SEPURA in Bezug auf die Verwendung des Tot-Alarms.
- Der Kunde stellt sicher, dass alle Benutzer des Tot-Mann-Alarms diese Bedingungen vollständig verstehen und ihnen zustimmen, und er muss alle erforderlichen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass alle Benutzer diese Klauseln einhalten.
Der Kunde und alle Benutzer sollten geeignete Hilfe in Anspruch nehmen, wenn Schwierigkeiten bei der Bedienung des Tot-Mann-Alarms auftreten.
11.6.4 Marketingmaterial, das im Namen von SEPURA herausgegeben wird, dient nur der allgemeinen Orientierung.
Es wird keine Garantie für die Richtigkeit solcher Materialien übernommen und SEPURA haftet nicht für Verluste, die sich aus dem Vertrauen auf diese Materialien ergeben.
11.7 Klausel 11 stellt die gesamte Haftung von SEPURA im Rahmen oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung dar und gilt vor und/oder nach einer Beendigung dieser Vereinbarung, wie auch immer sie entsteht.
12. Vertraulichkeit
12.1 Während der Laufzeit dieser Vereinbarung müssen beide Parteien möglicherweise Informationen über ihr Geschäft an die andere Partei weitergeben.
12.2 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist ausdrücklich genehmigt oder vorgesehen in dieser Vereinbarung oder die offenlegende Partei hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt.
12.3 Die in dieser Klausel 12 dargelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten nicht, soweit
- Die Informationen gelangen ohne Verschulden einer der Parteien in den öffentlichen Bereich (nicht als Folge eines Verstoßes gegen diese Vereinbarung oder eine andere Vertraulichkeitsverpflichtung mit SEPURA);
- Die Informationen werden von einer Partei von einer anderen Quelle als der offenlegenden Partei eingeholt (die selbst nicht gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt);
- Die Informationen werden vom Empfänger unabhängig entwickelt oder es handelt sich um Informationen, die kraft Gesetzes oder auf Verlangen einer zuständigen Behörde offengelegt werden müssen.
- Die Informationen befinden sich vor der Offenlegung im Zusammenhang mit oder im Rahmen dieser Vereinbarung im rechtmäßigen Besitz der anderen Partei.
12.4 Die durch diese Klausel 12 auferlegten Vertraulichkeitsverpflichtungen bestehen für einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren nach Beendigung dieser Vereinbarung fort.
12.5 Vorbehaltlich der Unterklausel 12.1 stellt die Partei, wenn eine Partei die Offenlegung von Informationen an einen Dritten verlangt, sicher, dass dieser Dritte an ähnliche Vertraulichkeitsbedingungen gebunden ist, die nicht weniger streng sind als die hierin enthaltenen.
12.6 Keine der Parteien darf Informationen, die durch die Durchführung dieser Vereinbarung erlangt werden, für einen anderen als den Zweck dieser Vereinbarung verwenden.
12.7 Diese Klausel 12 gilt auch nach Ablauf der Beendigung dieser Vereinbarung.
13. Titel, Risiko & Versicherung
13.1 Das Eigentum an der gesamten Hardware geht mit Eingang der vollständigen Bezahlung durch SEPURA auf den Kunden über.
Das Risiko für die Produkte geht gemäß den Incoterms 2010 auf den Kunden EXW (Ex Works) Cambridge, England über.
13.2 Das Eigentum an der Software und den Medien, in denen sie verkörpert ist, geht in keinem Fall auf den Kunden über.
14. Höhere Gewalt
14.1 Keine der Parteien ist verantwortlich für ein Versäumnis oder eine Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt, wie z. B. höherer Gewalt, eines außergewöhnlich schweren Wetters, einer Verweigerung der Lizenz (außer als Folge einer Handlung oder Unterlassung einer Partei) oder einer anderen staatlichen Handlung oder Unterlassung, jede Handlung oder Unterlassung der Straßenbaubehörden oder einer anderen zuständigen Behörde, Krieg, Militäroperationen, terroristische Aktionen, Aufruhr, Feuer, Explosion, Unfall, Blitzschlagschaden, elektromagnetische Störungen, Funkstörungen, Streiks, Arbeitskämpfe, Aussperrungen, die Handlung oder Unterlassung einer Partei, für die eine Partei nicht verantwortlich ist, oder jede andere Ursache, die außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegt.
15. Gesamte Vereinbarung
15.1 Dieser Vertrag stellt den gesamten Vertrag zwischen SEPURA und dem Kunden in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar, und alle anderen Bedingungen, Leistungskriterien, Garantien, Handelspraktiken, Gewohnheiten oder vorherigen Zusicherungen sind unwirksam, es sei denn, sie sind ausdrücklich in diesen Vertrag aufgenommen.
15.2 Der Katalog, die Broschüren, die allgemeine und die Werbeliteratur von SEPURA dienen dazu, die Eigenschaften der Produkte darzustellen, und die in diesen Veröffentlichungen enthaltenen Informationen sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
16. Salvatorische Klausel
16.1 Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Vereinbarung für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden sollte, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
17. Gerichtsstand und Recht
17.1 Diese Vereinbarung unterliegt englischem Recht und der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte.
18. Verzicht
18.1 Sofern nicht ausdrücklich zwischen den bevollmächtigten Vertretern der Parteien vereinbart, stellt kein Geständnis, keine Handlung oder Unterlassung einer der Parteien einen Verzicht oder eine Befreiung von einer hierin enthaltenen Verpflichtung oder Haftung dar.
19. Rechte Dritter
19.1 Nichts in dieser Vereinbarung gewährt einem Dritten einen Vorteil oder gibt vor, einen Vorteil durch einen Dritten in Übereinstimmung mit dem Contract (Rights of Third Parties) Act 1999 durchzusetzen.
20. Überleben
20.1 Rechte, die zum Zeitpunkt einer Kündigung dieser Vereinbarung entstanden sind, und Rechte, die ihrer Natur nach die Kündigung überdauern sollen, bleiben auch nach einer solchen Beendigung dieser Vereinbarung bestehen.
21. Soziale Verantwortung
21.1 SEPURA hält sich an die Grundsätze der Business Charter for Sustainable Development (veröffentlicht von der Internationalen Handelskammer 1991) für das Umweltmanagement und berücksichtigt Umweltaspekte in allen Phasen der Einheitsentwicklung.
SEPURA fördert die Annahme der darin enthaltenen Grundsätze durch den Kunden und kann gegebenenfalls Verbesserungen in den Praktiken des Kunden verlangen, um die Einhaltung dieser Grundsätze zu gewährleisten.
SEPURA wird den Kunden auf Verlangen über alle Materialien, Stoffe und Verbindungen nach Gewicht und Standort in den Einheiten informieren und dem Kunden Anweisungen für die Demontage, Wiederverwendung und End-of-Life-Behandlung der Produkte sowie alle anderen Informationen zur Verfügung stellen, die der Kunde aufgrund gesetzlicher Anforderungen benötigt.
Der wichtigste Hersteller von Geräten von SEPURA implementiert ein Umweltmanagementsystem, das auf den Prinzipien der ISO14001 Norm basiert.
SEPURA wird sich in zumutbarer Weise darum bemühen, dass andere Subunternehmer dies auch umsetzen.
21.2 SEPURA bekennt sich zu ethischem Verhalten und der Achtung der Menschenrechte im Sinne international anerkannter sozialer und ethischer Standards, z.B. SA8000.
SEPURA kann die ethische Leistung von Lieferanten und/oder Kunden überwachen und ist ansprechbar, wenn die ethische Leistung eines Lieferanten und/oder Kunden in Frage gestellt wird.